Autofahrende Menschen haben beim Überholen von fahrradfahrenden Menschen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). In Sonderfällen wie bei Steigungen (OLG Frankfurt/ Main, Az. 2 Sa 478/80) oder einem mittransportiertem Kind auf dem Fahrrad (OLG Karlsruhe, 10 U 102/88) sind zwei Meter erforderlich. Dies gilt selbstverständlich auch bei den auf der Fahrbahn angebrachten Schutzstreifen. Die aufgemalte Linie kann keinen Sicherheitsabstand ersetzen.
Weiterlesen:
http://adfc-blog.de/2012/09/abstand-halten/
Zwei schöne Interpretationen des Abstandshalters...
http://www.wienerzeitung.at/meinungen/blogs/freitritt/672654_Vom-Gehzeug-zum-Fahrzeug.html
http://www.alle-macht-den-raedern.de/2014/11/das-gehzeug-reloaded/
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